Rechtliche Grundlagen und die Bestimmung der Liegezeit
Die Liegezeit eines Urnengrabes ist in Deutschland primär durch die jeweiligen Bestattungsgesetze der Bundesländer und die darauf basierenden Friedhofssatzungen der Kommunen und Kirchengemeinden festgelegt. Es gibt keinen einheitlichen nationalen Standard. Diese Satzungen berücksichtigen unter anderem die Dauer, die für die vollständige Zersetzung der Urne und der Asche notwendig ist. Da es sich bei der Urne meist um biologisch abbaubare Materialien handelt, ist die Liegezeit für Urnengräber oft kürzer als die von Sarggräbern, die eine längere Zersetzungsdauer erfordern.
Typische Liegezeiten für Urnengräber bewegen sich in einem Rahmen von 15 bis 30 Jahren. In vielen Städten und Gemeinden findet man beispielsweise Fristen von 20 oder 25 Jahren. Diese Zeitspanne beginnt mit dem Datum der Beisetzung der Urne. Es ist ratsam, sich direkt bei der Friedhofsverwaltung des jeweiligen Ortes zu informieren, da die Regelungen stark variieren können. So kann es sein, dass ein Friedhof in Bayern andere Fristen ansetzt als ein Friedhof in Nordrhein-Westfalen oder sogar innerhalb derselben Stadtgemeinde auf unterschiedlichen Friedhöfen unterschiedliche Satzungen gelten können, je nach Träger (kommunal oder kirchlich).
Verschiedene Urnengrabarten und ihre Dauer
Die Art des Urnengrabes hat ebenfalls einen maßgeblichen Einfluss auf die Dauer, wie lange ein Urnengrab bestehen bleibt. Man unterscheidet hierbei hauptsächlich zwischen Reihengräbern, Wahlgräbern und speziellen Formen wie Kolumbarien oder Baumbestattungen. Jede dieser Formen hat ihre eigenen spezifischen Bestimmungen bezüglich der Liegezeit und der Verlängerungsmöglichkeiten.
Reihengrab
Ein Urnenreihengrab ist ein Einzelgrab, das der Reihe nach belegt und für eine feste, nicht verlängerbare Liegezeit vergeben wird. Nach Ablauf dieser Frist wird das Grabfeld in der Regel abgeräumt und neu belegt. Eine weitere Beisetzung in diesem Grab ist ausgeschlossen, und die Lage des Grabes kann nicht selbst bestimmt werden. Die Ruhezeit entspricht hier genau der Nutzungsdauer, oft 15 bis 20 Jahre.
Wahlgrab (Familiengrab)
Urnenwahlgräber, oft auch als Familiengräber bezeichnet, bieten mehr Flexibilität. Die Lage des Grabes kann in der Regel frei gewählt werden, sofern Plätze verfügbar sind. Sie haben eine längere anfängliche Liegezeit, die oft bei 25 bis 30 Jahren liegt, und das Nutzungsrecht kann nach Ablauf dieser Frist gegen Gebühr verlängert werden. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn weitere Familienmitglieder später dort beigesetzt werden sollen, da in einem Wahlgrab meist mehrere Urnen Platz finden können. Die Verlängerung erfolgt in der Regel für mehrere Jahre und muss aktiv beantragt werden.
Kolumbarium, Urnenwand und Baumbestattung
Spezielle Formen wie ein Platz in einem Kolumbarium (Urnenwand), ein Urnengrab auf einer anonymen Grabfläche oder eine Baumbestattung haben ebenfalls feste Nutzungsdauern. Bei Kolumbarien handelt es sich oft um Nischen, die für einen bestimmten Zeitraum "gemietet" werden, beispielsweise für 15, 20 oder 25 Jahre. Eine Verlängerung ist hier je nach Friedhofssatzung manchmal möglich, aber nicht immer vorgesehen, insbesondere wenn die Kapazitäten begrenzt sind. Bei Baumbestattungen (Urne wird im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt) sind die Nutzungszeiten oft länger angelegt, manchmal bis zu 99 Jahre, da hier die Natur die Oberhand behält und eine Grabauflösung im klassischen Sinne nicht stattfindet.
Die Möglichkeit der Verlängerung der Liegezeit
Die Option, die Liegezeit eines Urnengrabes zu verlängern, ist ein wichtiger Aspekt für viele Hinterbliebene und direkt mit der Frage verknüpft, wie lange ein Urnengrab tatsächlich bestehen bleibt. Diese Möglichkeit besteht fast ausschließlich bei Urnenwahlgräbern und nicht bei Reihengräbern oder anonymen Gräbern.
Wenn das Nutzungsrecht eines Wahlgrabes abläuft, informiert die Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten in der Regel schriftlich. Dies geschieht oft einige Monate oder ein Jahr vor dem eigentlichen Ablaufdatum. Die Hinterbliebenen haben dann die Wahl, das Nutzungsrecht für einen weiteren Zeitraum zu verlängern. Dies ist mit Kosten verbunden, den sogenannten Verlängerungsgebühren, die sich nach der Dauer der Verlängerung und den aktuellen Friedhofsgebühren richten. Eine Verlängerung ist beispielsweise oft für 5, 10 oder 15 Jahre möglich und muss aktiv von den Nutzungsberechtigten beantragt und bezahlt werden.
Gründe für eine Verlängerung sind vielfältig. Oft möchten Familien das Grab als zentrale Gedenkstätte erhalten, insbesondere wenn es sich um ein Familiengrab handelt, in dem mehrere Urnen beigesetzt sind oder zukünftig weitere Beisetzungen geplant sind. Eine Familie wie die Müllers aus Hamburg könnte sich beispielsweise dazu entscheiden, das Urnenwahlgrab ihrer Großeltern zu verlängern, um sicherzustellen, dass auch die Urnen ihrer Eltern später dort beigesetzt werden können, und so eine durchgehende Familiengedenkstätte zu bewahren.
Was geschieht nach Ablauf der Liegezeit?
Sollte die Liegezeit eines Urnengrabes nicht verlängert werden - sei es, weil es sich um ein Reihengrab handelt oder die Hinterbliebenen auf eine Verlängerung bei einem Wahlgrab verzichten -, treten bestimmte Abläufe in Kraft. Zunächst erhalten die Nutzungsberechtigten, wie bereits erwähnt, eine Benachrichtigung über das bevorstehende Ende der Liegezeit.
Nach Ablauf der Frist und einer meist gewährten Karenzzeit zur Räumung und Abholung eventueller Grabmale wird das Grabfeld von der Friedhofsverwaltung eingeebnet. Das bedeutet, der Grabstein und die Bepflanzung werden entfernt, und die Fläche wird wieder in den allgemeinen Friedhofsboden integriert oder für neue Beisetzungen vorbereitet. Bei einem Urnengrab wird die Urne, da sie in der Regel aus verrottbaren Materialien besteht, bereits im Laufe der Liegezeit vollständig im Erdreich zersetzt, und die Asche geht in den Boden über. Eine Umbettung der Asche ist bei Urnengräbern, die in die Erde eingelassen wurden, daher nicht üblich oder praktikabel.
Im Falle von Urnenwänden (Kolumbarien) oder anderen oberirdischen Beisetzungsformen kann es sein, dass die Urne nach Ablauf der Nutzungszeit entnommen und die Asche beispielsweise in einem anonymen Grabfeld beigesetzt oder auf einem Streufeld verstreut wird, sofern dies die Friedhofssatzung zulässt. Manchmal besteht auch die Option, die Urne an die Hinterbliebenen auszuhändigen, was jedoch in Deutschland aufgrund des Friedhofszwangs selten der Fall ist, da die Asche in der Regel auf einem Friedhof verbleiben muss. Ein Beispiel hierfür wäre der Hauptfriedhof in Karlsruhe, wo nicht verlängerte Grabstätten nach einer Übergangsfrist fachgerecht abgeräumt und die Flächen rekultiviert werden.
Finanzielle Aspekte und die Pflege während der Liegezeit
Die Frage, wie lange ein Urnengrab finanziell und pflegetechnisch relevant bleibt, ist ebenfalls von großer Bedeutung. Über die Dauer der Liegezeit fallen verschiedene Kosten an und es sind unterschiedliche Verantwortlichkeiten zu beachten.
Zu den initialen Kosten für ein Urnengrab gehören die Gebühren für das Nutzungsrecht (je nach Grabart und Liegezeit), die Beisetzungsgebühr und gegebenenfalls Kosten für die Erstellung oder Genehmigung eines Grabmals. Diese Kosten variieren stark zwischen den Kommunen und Friedhöfen. Ein Urnenreihengrab ist in der Regel günstiger als ein Urnenwahlgrab, da die Liegezeit kürzer und nicht verlängerbar ist.
Während der gesamten Liegezeit sind die Nutzungsberechtigten für die Pflege und Instandhaltung des Grabes verantwortlich. Dies umfasst die Bepflanzung, Reinigung und gegebenenfalls die Reparatur des Grabmals. Viele Friedhöfe bieten auch professionelle Grabpflegedienste an, die gegen eine jährliche Gebühr diese Arbeiten übernehmen. Diese Kosten können sich über 15 bis 30 Jahre zu einer beachtlichen Summe addieren. Wenn das Nutzungsrecht verlängert wird, fallen erneut Gebühren an, die sich an der gewünschten Verlängerungsdauer orientieren.
Eine detaillierte Aufstellung der Kosten könnte wie folgt aussehen:
- Erwerb des Nutzungsrechts: Einmalig für die gesamte Liegezeit (z.B. 1.000 - 3.000 Euro für ein Wahlgrab, abhängig von Standort und Dauer).
- Beisetzungsgebühr: Einmalig für die Urnenbeisetzung (z.B. 200 - 500 Euro).
- Grabmal und Inschrift: Einmalig (z.B. 500 - 2.500 Euro, stark variierend nach Material und Größe).
- Grabpflege (durch Friedhofsgärtner): Jährlich (z.B. 150 - 400 Euro pro Jahr, insgesamt 2.250 - 12.000 Euro über 15-30 Jahre).
- Verlängerungsgebühren (bei Wahlgräbern): Erneut fällige Gebühren pro Verlängerungszeitraum (z.B. 100 - 200 Euro pro Jahr der Verlängerung).
Diese Kosten verdeutlichen, dass ein Urnengrab über seine gesamte Liegezeit hinweg eine nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtung darstellen kann, die bei der Wahl der Bestattungsform berücksichtigt werden sollte.